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Finanzierung News DE - News & Infos rund um's Thema Finanzierung !
Nutzungsentschädigung für gemeinsames Haus nach der Trennung
Veröffentlicht am Dienstag, dem 09. Februar 2016 von Finanzierung-247.de |
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Freie-PM.de: Koblenz/Berlin (DAV). Wer nach der Trennung in einem gemeinsamen Haus bleibt, muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Diese Anrechnung kann auch nachträglich erfolgen, wenn man in dieser Zeit das gemeinsame Darlehen bedient. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Wohnen in der gemeinsamen Immobilie nach Scheidung
Dem inzwischen geschiedenen Ehepaar gehört gemeinsam ein Haus. In der Trennungszeit und etwas darüber hinaus wohnte die Frau dort allein. Während der Zeit ihrer Nutzung hatte die Frau Zahlungen auf das gemeinsame Darlehen erbracht. Nach Auszug der Frau und anschließendem Leerstand erbrachte der Mann die Beiträge zur Darlehenstilgung allein und zahlte die Fixkosten etwa für Gas, Wasser und Strom. Die Hälfte dieser Zahlungen verlangte er nun von seiner Ex-Frau. Diese wollte den Anspruch mit ihren Tilgungszahlungen verrechnen.
Tilgungsleistungen und Nutzwert
Diese Aufrechnung bestätigte die erste Instanz. Vor dem Oberlandesgericht bekam jedoch der Mann Recht. Ihm stehe wegen seiner in der Zeit des Hausleerstands erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu. Derjenige, der auszieht, habe grundsätzlich gegenüber demjenigen, der die gemeinsame Immobilie bewohnt, einen Ausgleichsanspruch.
Dieser Anspruch sei durch die Aufrechnungserklärung der Frau nicht erloschen. Die Finanzierungsraten, die die Frau gezahlt habe, während sie darin wohnte, erreichten nicht den tatsächlichen Nutzungswert des Hauses. Auch wenn sie die Raten für die Zeit ihrer alleinigen Hausnutzung vollständig selbst getragen habe. Daher seien diese Zahlungen "verbraucht", und sie könne sie nicht gegen die berechtigten Forderungen des Mannes aufrechnen.
Oberlandesgericht Koblenz am 11. Juni 2014 (AZ: 13 UF 159/14)
Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
Eine qualifizierte Familienanwältin oder einen qualifizierten Familienanwalt finden Sie auch in Ihrer Nähe.
Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein
Swen Walentowski
Littenstraße 11
10179 Berlin
presse@familienanwaelte-dav.de
030 726152-129
http://www.familienanwaelte-dav.de
(Weitere interessante Scheidung News, Infos & Tipps gibt es hier.)
Zitiert aus der Veröffentlichung des Autors >> PR-Gateway << auf http://www.freie-pressemitteilungen.de. Haftungsausschluss: Freie-PresseMitteilungen.de / dieses News-Portal distanzieren sich von dem Inhalt der News / Pressemitteilung und machen sich den Inhalt nicht zu eigen!
Koblenz/Berlin (DAV). Wer nach der Trennung in einem gemeinsamen Haus bleibt, muss sich eine Nutzungsentschädigung anrechnen lassen. Diese Anrechnung kann auch nachträglich erfolgen, wenn man in dieser Zeit das gemeinsame Darlehen bedient. Die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz.
Wohnen in der gemeinsamen Immobilie nach Scheidung
Dem inzwischen geschiedenen Ehepaar gehört gemeinsam ein Haus. In der Trennungszeit und etwas darüber hinaus wohnte die Frau dort allein. Während der Zeit ihrer Nutzung hatte die Frau Zahlungen auf das gemeinsame Darlehen erbracht. Nach Auszug der Frau und anschließendem Leerstand erbrachte der Mann die Beiträge zur Darlehenstilgung allein und zahlte die Fixkosten etwa für Gas, Wasser und Strom. Die Hälfte dieser Zahlungen verlangte er nun von seiner Ex-Frau. Diese wollte den Anspruch mit ihren Tilgungszahlungen verrechnen.
Tilgungsleistungen und Nutzwert
Diese Aufrechnung bestätigte die erste Instanz. Vor dem Oberlandesgericht bekam jedoch der Mann Recht. Ihm stehe wegen seiner in der Zeit des Hausleerstands erbrachten Leistungen ein Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich zu. Derjenige, der auszieht, habe grundsätzlich gegenüber demjenigen, der die gemeinsame Immobilie bewohnt, einen Ausgleichsanspruch.
Dieser Anspruch sei durch die Aufrechnungserklärung der Frau nicht erloschen. Die Finanzierungsraten, die die Frau gezahlt habe, während sie darin wohnte, erreichten nicht den tatsächlichen Nutzungswert des Hauses. Auch wenn sie die Raten für die Zeit ihrer alleinigen Hausnutzung vollständig selbst getragen habe. Daher seien diese Zahlungen "verbraucht", und sie könne sie nicht gegen die berechtigten Forderungen des Mannes aufrechnen.
Oberlandesgericht Koblenz am 11. Juni 2014 (AZ: 13 UF 159/14)
Hohe Kompetenz in allen Fragen des Familienrechts ist das Markenzeichen der Familienanwälte. Ganz gleich ob zum Thema Ehe oder Ehevertrag, nichteheliche Lebensgemeinschaft oder gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft, Sorge- und Umgangsrecht für die Kinder oder Scheidungsfolgen, wie z. B. Unterhalt für Kinder bzw. Ehepartner: Mit einem Familienanwalt als Ihrem ersten Ansprechpartner sind Sie stets auf der rechtssicheren Seite. Ein Familienanwalt berät Sie umfassend, vertritt ausschließlich Ihre Interessen und leistet Ihnen auch jederzeit gern rechtlichen Beistand - in außergerichtlichen Auseinandersetzungen genauso wie vor Gericht. Vertrauen Sie in allen Fragen des Familienrechts auf die deutschlandweit mehr als 6.500 Familienanwältinnen und Familienanwälte im Deutschen Anwaltverein.
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