Frankfurter Neue Presse zu Karlsruhe / EZB: ''Die Angst der Verfassungsrichter vor dem Super-GAU''!
Datum: Dienstag, dem 09. Februar 2016
Thema: Finanzierung News


Frankfurt am Main (ots) - Der normativen Kraft des Faktischen haben sich nun auch die Karlsruher Hüter des Rechts beugen müssen.

Und Fakt ist nun mal: Allein die Ankündigung der EZB, notfalls unbegrenzt Anleihen von Euro-Krisenstaaten zu kaufen - wenn sich diese den harten Auflagen des Rettungsfonds' ESM unterwerfen - hat gereicht, um auf dem Höhepunkt der Euro-Schuldenkrise die Währungsunion zu retten.

Von dem Versprechen dieses "OMT"-Programms zehrt die Eurozone heute noch: Die Anleihe-Zinsen der Krisenländer bewegen sich seitdem auf erträglichem Niveau, und die Fragmentierung der Finanzmarktes hat deutlich nachgelassen - Staatsbankrotte und Euro-Austritte sind kein ernsthaftes Thema mehr.

Dass sich die EZB mit dem OMT-Programm in einer rechtlichen Grauzone bewegt, wird niemand bestreiten; dass EZB-Präsident Mario Draghi nicht demokratisch legitimiert ist, auch nicht; und dass es - wenn denn die EZB gezwungen wäre, ihr Versprechen wahr zu machen- auch um deutsches Geld ginge, ist ohnehin klar.

Aber um die vermeintliche Herrschaft des Rechts zu sichern, die - noch allzu fragile - Stabilität der Eurozone zu gefährden und damit gleich die weltweite Wirtschaft in Turbulenzen zu stoßen, kann nie und nimmer eine Option sein.

Zumal dann die EZB gezwungen wäre, andere höchst unkonventionelle Maßnahmen zu ergreifen, die hierzulande nicht minder umstritten wären.

Das hat nun auch das Bundesverfassungsgericht eingesehen. So bezichtigen die Richter die Zentralbank zwar der Kompetenz-Überschreitung und bekunden damit eindeutige Sympathie für die Beschwerdeführer. Aber für einen globalen volkswirtschaftlichen Super-GAU wollen auch sie nicht verantwortlich sein.

Deshalb verzichten sie auf das einzige ihnen zur Verfügung stehende rechtliche Instrument, das möglicherweise dazu taugen könnte, die EZB indirekt in die Schranken zu weisen: ein Feststellungsurteil, in dem die Verfassungsrichter dem Bundestag Grenzen setzen, an die sich dieser im Rahmen europäischer Beschlussverfahren zu halten hätte.

Schließlich hat der Bundestag über die Bindung des OMT-Programms an den ESM ein Mitsprache-Recht - bevor dieser Gelder freigibt, muss der deutsche Bundesfinanzminister die Zustimmung des Bundestages einholen.

Dass die roten Roben die Entscheidung über das OMT-Programm nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) überlassen, heißt aber nicht, dass sie sich um eine Entscheidung drücken oder nun gar "Kompetenzen nach Luxemburg verlagern", wie uns nun einige weißmachen wollen.

Ganz im Gegenteil: Damit akzeptiert das Bundesverfassungsgericht, dass es als nationales Gericht gar nicht die Rechtsaufsicht über die EZB hat, dass die EZB als europäisches Organ nicht dem deutschen Grundgesetz unterworfen ist, sondern den europäischen Verträgen - und damit nur der EuGH über OMT entscheiden kann.

Den Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht sei nicht bereit, sich in die Riege nationaler Verfassungsgerichte einzureihen, sondern mit dem EuGH auf Augenhöhe agieren wolle, hat Karlsruhe so zunächst entkräftet.

Damit ist es nun sehr unwahrscheinlich geworden, dass die Währungshüter ihr OMT-Programm werden einschränken oder gar ad acta legen müssen.

Zum einen hat der EuGH in der Vergangenheit immer wieder große Europa-Freundlichkeit bewiesen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht sich mit seiner sogenannten "Honeywell"-Entscheidung aus dem Jahr 2010, wonach ein Kompetenzverstoß "offensichtlich" sein muss, selbst Beschränkungen auferlegt.

Dass Karlsruhe dem EuGH die Gefolgschaft verweigern wird, ist demnach nicht anzunehmen. Mario Draghi kann also aufatmen - und mit ihm alle, die davon überzeugt sind, dass das OMT-Programm der wichtigste Grund dafür ist, dass die Währungsunion nicht mehr in großer Gefahr schwebt.

Kommentar von Panagiotis Koutoumanos

Pressekontakt:

Frankfurter Neue Presse
Chef vom Dienst
Peter Schmitt
Telefon: 069-7501 4407

Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/45990/2659513/frankfurter-neue-presse-zu-karlsruhe-ezb-die-angst-der-verfassungsrichter-vor-dem-super-gau von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.

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Frankfurt am Main (ots) - Der normativen Kraft des Faktischen haben sich nun auch die Karlsruher Hüter des Rechts beugen müssen.

Und Fakt ist nun mal: Allein die Ankündigung der EZB, notfalls unbegrenzt Anleihen von Euro-Krisenstaaten zu kaufen - wenn sich diese den harten Auflagen des Rettungsfonds' ESM unterwerfen - hat gereicht, um auf dem Höhepunkt der Euro-Schuldenkrise die Währungsunion zu retten.

Von dem Versprechen dieses "OMT"-Programms zehrt die Eurozone heute noch: Die Anleihe-Zinsen der Krisenländer bewegen sich seitdem auf erträglichem Niveau, und die Fragmentierung der Finanzmarktes hat deutlich nachgelassen - Staatsbankrotte und Euro-Austritte sind kein ernsthaftes Thema mehr.

Dass sich die EZB mit dem OMT-Programm in einer rechtlichen Grauzone bewegt, wird niemand bestreiten; dass EZB-Präsident Mario Draghi nicht demokratisch legitimiert ist, auch nicht; und dass es - wenn denn die EZB gezwungen wäre, ihr Versprechen wahr zu machen- auch um deutsches Geld ginge, ist ohnehin klar.

Aber um die vermeintliche Herrschaft des Rechts zu sichern, die - noch allzu fragile - Stabilität der Eurozone zu gefährden und damit gleich die weltweite Wirtschaft in Turbulenzen zu stoßen, kann nie und nimmer eine Option sein.

Zumal dann die EZB gezwungen wäre, andere höchst unkonventionelle Maßnahmen zu ergreifen, die hierzulande nicht minder umstritten wären.

Das hat nun auch das Bundesverfassungsgericht eingesehen. So bezichtigen die Richter die Zentralbank zwar der Kompetenz-Überschreitung und bekunden damit eindeutige Sympathie für die Beschwerdeführer. Aber für einen globalen volkswirtschaftlichen Super-GAU wollen auch sie nicht verantwortlich sein.

Deshalb verzichten sie auf das einzige ihnen zur Verfügung stehende rechtliche Instrument, das möglicherweise dazu taugen könnte, die EZB indirekt in die Schranken zu weisen: ein Feststellungsurteil, in dem die Verfassungsrichter dem Bundestag Grenzen setzen, an die sich dieser im Rahmen europäischer Beschlussverfahren zu halten hätte.

Schließlich hat der Bundestag über die Bindung des OMT-Programms an den ESM ein Mitsprache-Recht - bevor dieser Gelder freigibt, muss der deutsche Bundesfinanzminister die Zustimmung des Bundestages einholen.

Dass die roten Roben die Entscheidung über das OMT-Programm nun dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) überlassen, heißt aber nicht, dass sie sich um eine Entscheidung drücken oder nun gar "Kompetenzen nach Luxemburg verlagern", wie uns nun einige weißmachen wollen.

Ganz im Gegenteil: Damit akzeptiert das Bundesverfassungsgericht, dass es als nationales Gericht gar nicht die Rechtsaufsicht über die EZB hat, dass die EZB als europäisches Organ nicht dem deutschen Grundgesetz unterworfen ist, sondern den europäischen Verträgen - und damit nur der EuGH über OMT entscheiden kann.

Den Vorwurf, das Bundesverfassungsgericht sei nicht bereit, sich in die Riege nationaler Verfassungsgerichte einzureihen, sondern mit dem EuGH auf Augenhöhe agieren wolle, hat Karlsruhe so zunächst entkräftet.

Damit ist es nun sehr unwahrscheinlich geworden, dass die Währungshüter ihr OMT-Programm werden einschränken oder gar ad acta legen müssen.

Zum einen hat der EuGH in der Vergangenheit immer wieder große Europa-Freundlichkeit bewiesen. Zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht sich mit seiner sogenannten "Honeywell"-Entscheidung aus dem Jahr 2010, wonach ein Kompetenzverstoß "offensichtlich" sein muss, selbst Beschränkungen auferlegt.

Dass Karlsruhe dem EuGH die Gefolgschaft verweigern wird, ist demnach nicht anzunehmen. Mario Draghi kann also aufatmen - und mit ihm alle, die davon überzeugt sind, dass das OMT-Programm der wichtigste Grund dafür ist, dass die Währungsunion nicht mehr in großer Gefahr schwebt.

Kommentar von Panagiotis Koutoumanos

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Zitiert aus http://www.presseportal.de/pm/45990/2659513/frankfurter-neue-presse-zu-karlsruhe-ezb-die-angst-der-verfassungsrichter-vor-dem-super-gau von Harald Hildebrandt, Autor siehe obiger Artikel.

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